Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 229

§ 229 – Beginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. (2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung eines Anspruchs beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird.
  • Sie beginnt jedoch erst nach dem Kalenderjahr, in dem eine Steuerfestsetzung oder deren Änderung wirksam wird.
  • Eine Steueranmeldung wird wie eine Steuerfestsetzung behandelt.
  • Wenn eine Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird, beginnt die Verjährung erst nach dem Jahr, in dem dies wirksam wird.
  • Bei einem Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem die Zahlungsaufforderung erfolgt, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Haftungsbescheid.